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Statement des bhz zur angeblichen Ausbeutung von Beschäftigten

In den Medien gab es in den letzten Wochen vermehrt kritische Berichte über Arbeitsbedingungen und die vermeintliche Ausbeutung von Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen. Unter dem Hashtag #ihrbeutetunsaus wird dieses Thema auch in den Sozialen Medien hitzig diskutiert.

Auch wir wollen zu diesen Behauptungen Stellung beziehen und schließen uns der Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen (BAG WfbM) vom 17.02.22 an:

Werkstätten sind keine Erwerbsbetriebe

Bei dieser Diskussion besonders hervorzuheben, ist die Tatsache, dass die Werkstätten des bhz keine Erwerbsbetriebe im eigentlichen Sinne sind. Wir verfolgen keine wirtschaftlichen Gewinnziele, sondern sind eine gemeinnützige Einrichtung und erbringen im Auftrag des Staates Leistungen zur Teilhabe an Arbeit. Im Vordergrund unserer Arbeit steht die persönliche und berufliche Entwicklung unserer Beschäftigten. Diese soll durch individuell angepasste Arbeit und Beschäftigung sowie arbeitsbegleitende Förder-, Bildungs- und Therapiemaßnahmen sichergestellt werden. Im Mittelpunkt unserer Arbeit steht also nicht das Erreichen eines bestimmten Leistungsziels bzw. Arbeitsergebnisses, sondern die Erhaltung und Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Sozialkompetenzen der jeweiligen Person.

Der Ruf nach Mindestlohn

Menschen mit Behinderung befinden sich meist in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Sie genießen alle Schutzrechte von Arbeitnehmer*innen (Urlaub, Mutterschutz etc.), haben aber nicht deren Pflichten: sie haben keine Leistungsverpflichtung und können weder gekündigt noch abgemahnt werden. Aufgrund dieses besonderen Rechtsverhältnisses haben Menschen mit Behinderung derzeit aber auch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. In diesem Zusammenhang ist es uns auch wichtig darauf hinzuweisen, dass wir, im Gegensatz zu Arbeitgebern auf dem ersten Arbeitsmarkt, unseren Beschäftigten gegenüber einen Betreuungs- und Förderauftrag haben, den wir sehr ernst nehmen. Dieser bringt aber auch einen entsprechenden Betreuungsaufwand im Rahmen der Werkstatt-Anwesenheit mit sich.

Arbeitsentgelt wird durch individuelle Leistungen aufgestockt

Unsere Werkstattbeschäftigten haben natürlich einen Anspruch auf ein Arbeitsentgelt. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag, einem leistungsorientierten Betrag auf Basis des wirtschaftlichen Erlöses der WfbM und dem Arbeitsförderungsgeld zusammen. Die Höhe dieses Entgelts kann nicht individuell festgelegt werden, sondern sie ist weitgehend gesetzlich vorgegeben. Zusätzlich erhalten alle Beschäftigten aber individuelle Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld, Pflegeleistungen oder Erwerbsminderungsrente.

Zukunftsperspektiven

Das bhz setzt sich, genau wie andere Werkstätten, für eine Reform des geltenden Entgeltsystems ein, ohne dass sich die gesamte Einkommenssituation von Beschäftigten verschlechtert. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein Umdenken und langfristig eine Überarbeitung der gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf der Website der BAG WfbM

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