Preisvorteile bis zu 50%!
Sie haben als gewerblicher Auftraggeber folgende Vorteile bei der Vergabe von Aufträgen an unsere Werkstätten für behinderte Menschen:
Wir sind ein modernes und leistungsfähiges Produktions-, Service- und Dienstleistungsunternehmen, das in vielen verschiedenen Geschäftsfeldern tätig ist.
Unsere Angebote und Leistungen orientieren sich an den Bedürfnissen und Wünschen unserer Kunden. Flexible und bedarfsorientierte Auftragsabwicklung sind bei uns groß geschrieben.
Wir verfügen über hohe fachliche Kompetenzen in unseren Arbeitsbereichen und stellen uns Ihren Anforderungen.
Jedes Unternehmen ist verpflichtet, 5% seiner Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Schwerbehinderten–Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die können Sie sich – mit uns – sparen, denn unsere Werkstätten sind anerkannte Einrichtungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie können somit bis zu 50% des Rechnungsbetrages auf die von Ihnen zu zahlende Ausgleichsabgabe anrechnen. [Verweise zum Sozialgesetzbuch IX]
Des Weiteren ist von der Finanzbehörde anerkannt, dass wir ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff AO dienen.
Daher kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen nur der verminderte Mehrwertsteuersatz in Höhe von derzeit 7% zum Tragen.
Beispielrechnung zur Ausgleichsabgabe
Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5% seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur 1 Arbeitsplatz besetzt werden. Somit ist eine Quote 1,66% erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von derzeit DM 3.120,-€/Jahr (12 x 260,-) und Arbeitsplatz zu bezahlen.
Dies ergibt:
2 Plätze x 3.120,-€= 6.240,-€ Abgabe pro Jahr
Durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen kann das Unternehmen jedoch indirekt Schwerbehinderte beschäftigen und aufgrund der gesetzlichen Regelung 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrages anrechnen.
A. Lohnarbeit
Wenn das Unternehmen z.B. reine Lohnmontagearbeiten im Wert von 10.000,-€ an uns vergibt, kann es hiervon 50% an die Ausgleichsabgabe anrechnen.
B. Systemfertigung
Werden komplette Produkte bei uns in Auftrag gegeben, stellt sich die Berechnung folgendermaßen dar:
| Lohnarbeit / | Systemfertigung | ||
| Auftragsvolumen | 10.000€ / J. | 10.000€ / Jahr | |
| Materialanteile | 0€ | 2.000€ | |
| Arbeitsleistung | 10.000€ | 8.000€ | |
| Zahlung Ausgleichsabgabe | 6.240€ | 6.240€ | |
| Anrechnungsbetrag (50% von 10.000) | 5.000€ | 4.000€ | |
| Restliche Ausgleichsabgabe | 1.240€ | 2.240€ | |
| Vorteile für das Unternehmen | 5.000€ | 4.000€ |
Da in diesen Beispielen nicht alle möglichen Aspekte und Vorteile aus der Vergabe von Aufträgen an uns dargestellt werden können, stehen wir Ihnen gerne für eine persönliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer firmenspezifischen Rahmenbedingungen gerne zur Verfügung.







